Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat am 8. Januar 2026 einen Fragenkatalog zur Bestimmung des berechtigten Interesses nach der DSGVO veröffentlicht. Die Handreichung soll Verantwortliche und Datenschutzbeauftragte dabei unterstützen, die Voraussetzung der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO systematisch zu prüfen und die maßgeblichen Erwägungen der Interessenabwägung nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Handreichung bietet damit eine hilfreiche Struktur für die praktische Umsetzung der Rechtsgrundlage und schafft Rechtssicherheit hinsichtlich aufsichtsbehördlicher Prüfmaßstäbe.
Die Kernbotschaft ist: Eine Interessenabwägung darf nicht pauschal erfolgen, sondern muss systematisch geprüft und dokumentiert werden. Dafür sieht die Aufsichtsbehörde eine dreistufige Prüfung vor:
- Im ersten Schritt ist zu klären, ob überhaupt ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses kann unterschiedlich ausgestaltet sein, etwa rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur. Entscheidend ist, dass klar benannt wird, welches konkrete Interesse verfolgt wird, von wem es ausgeht und dass dieses Interesse rechtlich zulässig, hinreichend konkret sowie tatsächlich gegeben ist.
- Anschließend geht es im zweiten Schritt um die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung. Es ist zu prüfen, ob der Zweck nicht auch mit weniger Daten oder mit milderen Mitteln erreicht werden kann. Wichtig ist die Datensparsamkeit: Es dürfen nur so viele Daten verarbeitet werden, wie zwingend notwendig. Auch Aspekte wie die Speicherdauer und Datenflüsse sind an dieser Stelle relevant.
- In einem dritten Schritt erfolgt die eigentliche Interessenabwägung. An dieser Stelle werden dem berechtigten Interesse die Interessen und Rechte der betroffenen Personen gegenübergestellt und untersucht, ob das berechtigte Interesse dadurch überlagert wird. Hierbei werden unter anderem die Sensibilität der Daten, die betroffenen Personen und mögliche Auswirkungen sowie Schutzmaßnahmen berücksichtigt.
Der HmbBfDI betont, dass es nicht in jedem Fall nötig sei, sämtliche Fragen des Katalogs ausführlich und bis ins kleinste Detail zu beantworten. Entscheidend sei vielmehr der konkrete Einzelfall: Je nach Komplexität und Sensibilität der Verarbeitung könne eine vertiefte Prüfung in einzelnen Punkten sinnvoll sein; in weniger kritischen Konstellationen sei ein eher pragmatischer, risikoorientierter Umgang mit geringerem Dokumentationsumfang geboten.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Interessenabwägungen im Einzelfall mit der passenden Tiefe durchzuführen, kritische Punkte gezielt zu prüfen und dabei eine Lösung zu entwickeln, die sowohl den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entspricht als auch in der Praxis handhabbar bleibt.
26. Mai 2026