Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 10.12.2025 (II ZR 132/24) mit der Frage beschäftigt, wann eine Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung zulässig ist. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Streit innerhalb eines Vereins. Ein Mitglied verlangte die Herausgabe der E-Mail-Adressen anderer Mitglieder, um diese vor einer Mitgliederversammlung kontaktieren und für seine Position zu einer Abstimmung werben zu können. Der Verein lehnte dies unter anderem mit datenschutzrechtlichen Argumenten ab.
Im Mittelpunkt stand dabei unter anderem die Auslegung des Begriffs „Vertrag“ in Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Das Gericht stellte klar, dass dieser Begriff nicht nach nationalem Zivilrecht, sondern autonom nach Datenschutzrecht auszulegen ist. Nach Ansicht des Gerichts ist der Begriff des Vertrags nicht auf klassische zivilrechtliche Verträge beschränkt. Maßgeblich sei vielmehr, ob ein Rechtsverhältnis auf einer freiwilligen und selbstbestimmten Entscheidung der betroffenen Person beruhe.
Genau das sei bei einem Vereinsbeitritt der Fall. Wer einem Verein beitritt, entscheidet sich bewusst für eine Mitgliedschaft in einer privaten Organisation. Dieses Mitgliedschaftsverhältnis sei daher als eine vertragsähnliche Beziehung zu verstehen, deren Inhalt sich aus der Vereinssatzung ergibt. Datenverarbeitungen, die erforderlich sind, damit Mitglieder ihre Rechte innerhalb dieser Organisation ausüben können, können daher auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gestützt werden. Die Herausgabe der E-Mail-Adressen an das Vereinsmitglied wäre daher auf dieser Grundlage zulässig.
Der BGH verdeutlicht mit dieser Entscheidung, dass der Begriff des Vertrags im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO nicht auf die zivilrechtliche Definition beschränkt ist. Rechtsverhältnisse können also auch dann unter den Begriff des Vertrags und damit unter dessen Erfüllung fallen, wenn sie auf einer freiwilligen Entscheidung beruhen und die Datenverarbeitung zur Ausübung der damit verbundenen Rechte erforderlich ist.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Prozesse darauf zu prüfen, ob Datenverarbeitungen im Rahmen von Mitgliedschaften, Plattformnutzungen oder ähnlichen Beziehungen möglicherweise auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gestützt werden können. Gleichzeitig empfiehlt es sich, entsprechende Prozesse und Datenschutzhinweise zu überprüfen und die Rechtsgrundlage klar zu dokumentieren.
18. Mai 2026