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AG Düsseldorf: LinkedIn-Vernetzung hebelt nicht das UWG aus

Mit Urteil vom 22. November 2025, Az. 23 C 120/25, hat das Amtsgericht Düsseldorf klargestellt, dass ein (indirekter) Kontakt auf LinkedIn nicht die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-E-Mails rechtfertigen kann.

In dem Verfahren hatte ein IT-Dienstleister zwei Werbe-E-Mails an die geschäftliche E-Mail-Adresse eines anderen Unternehmens gesendet. Eine vorherige Einwilligung lag nicht vor. Der Absender berief sich darauf, dass er über das Netzwerk LinkedIn zumindest indirekt mit dem Geschäftsführer des Unternehmens vernetzt gewesen sei und daher von einem Einverständnis mit der Kontaktaufnahme habe ausgehen dürfen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass unverlangte Werbe-E-Mails in das Recht eingreifen, den Geschäftsbetrieb und die Betriebsabläufe vor Störungen zu schützen, und daher grundsätzlich unzulässig seien, wenn keine wirksame Einwilligung vorliege.

Maßgeblich sei der Schutz der betrieblichen Abläufe vor unerwünschter Inanspruchnahme. Bereits das Sichten und Aussortieren einzelner Werbe-E-Mails binde Ressourcen und stelle eine relevante Beeinträchtigung dar. Eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers lag unstreitig nicht vor. Das Gericht betonte weiter, dass weder eine mutmaßliche noch eine konkludente Einwilligung ausreiche. Auch eine  Ausnahme für Werbung an Bestandskunden nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) greife vorliegend nicht, da die E-Mail-Adresse dafür im Zusammenhang mit einem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erhoben worden sein müsste.

An der Einordnung als unzumutbare Beeinträchtigung ändere daher auch eine (indirekte) Vernetzung auf LinkedIn nichts, zumal die Werbung gerade nicht über das soziale Netzwerk selbst, sondern über einen anderen Kommunikationskanal erfolgt sei.

Organisationen sollten beim Einsatz von E-Mail-Marketing sorgfältig prüfen, ob eine wirksame Einwilligung oder eine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Ein Kontakt über Plattformen wie LinkedIn oder andere berufliche Netzwerke genügt hierfür nicht.

Auch wenn es sich bei diesem Urteil nicht um eine höchstrichterliche Entscheidung handelt, empfiehlt es sich, bestehende Prozesse und Kommunikationsstrategien zu prüfen und zu bewerten, ob  Risiken für Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen bestehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Marketing-Aktivitäten.

14. April 2026