Darüber hinaus muss bei Übermittlungen an EmpfängerInnen in einem Drittland sichergestellt werden, dass ein angemessenes Datenschutzniveau im Drittland gewährleistet ist.
Für die „zweite Stufe“ kommen je nach Drittland und je nach EmpfängerInnen unterschiedliche Lösungen in Betracht, wie etwa:
- sogenannte Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission,
- geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules, sowie Ausnahmevorschriften der DSGVO für bestimmte Fälle.
Ob die Anforderungen im konkreten Fall erfüllt sind, hängt oftmals von Details ab:
- Erfordert die Rechtslage im Drittland zusätzliche Maßnahmen neben den Standardvertragsklauseln, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu erreichen?
- Ist die Übermittlung an einen EmpfängerInnen in den USA von dessen EU-U.S. Data Privacy Framework Zertifizierung umfasst?