Wieso schreibt die DSGVO einen EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO vor?
Das europäische Datenschutzrecht verfolgt das Ziel, ein einheitliches Schutzniveau für personenbezogene Daten innerhalb der EU zu gewährleisten und so dem grundrechtlich verankerten Schutz dieser Daten Rechnung zu tragen. Um diesen Schutz auch in einer zunehmend digitalisierten Welt sicherzustellen, führt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das sogenannte Marktortprinzip ein.
Das bedeutet: Auch außereuropäische Organisationen dürfen personenbezogene Daten von EU-Bürgerinnen und -Bürgern verarbeiten – sofern sie ihre Produkte oder Dienstleistungen in der EU anbieten oder das Verhalten betroffener Personen innerhalb der EU beobachten. In diesen Fällen fällt die Verarbeitung jedoch unter den Anwendungsbereich der DSGVO. Entsprechend müssen betroffene Unternehmen unter Umständen eine/n Vertreter*in in der EU benennen (Art. 27 DSGVO).