Was ist bei einem externen Datenschutzbeauftragten für Behörden besonders zu berücksichtigen?
Ein externer behördlicher Datenschutzbeauftragter erfüllt die gleichen gesetzlichen Aufgaben wie ein interner Datenschutzbeauftragter – etwa gemäß Art. 39 DSGVO und den Vorgaben des BDSG bzw. der jeweiligen Landesdatenschutzgesetze.
Für die Tätigkeit im behördlichen Umfeld sind jedoch zusätzliche Qualifikationen erforderlich:
- fundierte Kenntnisse im Verwaltungsrecht,
- Vertrautheit mit den einschlägigen Regelungen des Bundes-, Landes- und Kommunalrechts,
- sowie umfassende Erfahrung mit behördlichen Strukturen, Referatsaufgaben und spezifischen Fachverfahren.
Auch wenn Behörden in der Regel nicht mit Bußgeldern belegt werden (§ 43 Abs. 3 BDSG), hat die konsequente Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben zentrale Bedeutung – etwa zur Wahrung der Rechte betroffener Personen und zur Sicherstellung rechtmäßiger Verwaltungsprozesse.