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Was ist bei einem externen Datenschutzbeauftragten für Behörden besonders zu berücksichtigen?

Ein externer behördlicher Datenschutzbeauftragter erfüllt die gleichen gesetzlichen Aufgaben wie ein interner Datenschutzbeauftragter – etwa gemäß Art. 39 DSGVO und den Vorgaben des BDSG bzw. der jeweiligen Landesdatenschutzgesetze. 

Für die Tätigkeit im behördlichen Umfeld sind jedoch zusätzliche Qualifikationen erforderlich: 

  • fundierte Kenntnisse im Verwaltungsrecht, 
  • Vertrautheit mit den einschlägigen Regelungen des Bundes-, Landes- und Kommunalrechts, 
  • sowie umfassende Erfahrung mit behördlichen Strukturen, Referatsaufgaben und spezifischen Fachverfahren. 

Auch wenn Behörden in der Regel nicht mit Bußgeldern belegt werden (§ 43 Abs. 3 BDSG), hat die konsequente Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben zentrale Bedeutung – etwa zur Wahrung der Rechte betroffener Personen und zur Sicherstellung rechtmäßiger Verwaltungsprozesse.