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Wann umfasst eine Datenschutzberatung die Benennung als externer Datenschutzbeauftragter?

Die Benennung als externer Datenschutzbeauftragter ist nicht zwingend mit einer Datenschutzberatung verbunden. 

Zum einen kann die Benennung gesetzlich nicht erforderlich sein – etwa dann, wenn eine nicht-öffentliche Organisation weniger als 20 Mitarbeitende beschäftigt, die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind (vgl. § 38 Abs. 1 BDSG). 

Zum anderen kann die Funktion des Datenschutzbeauftragten auch durch eine geeignete Person innerhalb der Organisation wahrgenommen werden. 

Auf Wunsch kann eine Datenschutz-Beratung jedoch auch die Übernahme der Funktion als externer Datenschutzbeauftragter umfassen – selbst dann, wenn hierfür keine gesetzliche Pflicht besteht.