Wann umfasst eine Datenschutzberatung die Benennung von externen Datenschutzbeauftragten?
Die Benennung als externe Datenschutzbeauftragte ist nicht zwingend mit einer Datenschutzberatung verbunden.
Zum einen kann die Benennung gesetzlich nicht erforderlich sein – etwa dann, wenn eine nicht-öffentliche Organisation weniger als 20 Mitarbeitende beschäftigt, die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind (vgl. § 38 Abs. 1 BDSG).
Zum anderen kann die Funktion von Datenschutzbeauftragten auch durch eine geeignete Person innerhalb der Organisation wahrgenommen werden.
Auf Wunsch kann eine Datenschutzberatung jedoch auch die Übernahme der Funktion als externe/r Datenschutzbeauftragte/r umfassen – selbst dann, wenn hierfür keine gesetzliche Pflicht besteht.