Zum Hauptinhalt springen

Wann umfasst eine Datenschutzberatung die Benennung von externen Datenschutzbeauftragten?

Die Benennung als externe Datenschutzbeauftragte ist nicht zwingend mit einer Datenschutzberatung verbunden. 

Zum einen kann die Benennung gesetzlich nicht erforderlich sein – etwa dann, wenn eine nicht-öffentliche Organisation weniger als 20 Mitarbeitende beschäftigt, die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind (vgl. § 38 Abs. 1 BDSG). 

Zum anderen kann die Funktion von Datenschutzbeauftragten auch durch eine geeignete Person innerhalb der Organisation wahrgenommen werden. 

Auf Wunsch kann eine Datenschutzberatung jedoch auch die Übernahme der Funktion als externe/r Datenschutzbeauftragte/r umfassen – selbst dann, wenn hierfür keine gesetzliche Pflicht besteht.