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Wann ist ein EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO erforderlich?

Eine außereuropäische Organisation benötigt einen EU-Vertreter gemäß Art. 27 DSGVO, wenn sie keine Niederlassung innerhalb der EU hat, aber dennoch: 

  • Personen in der EU entgeltlich oder unentgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbietet, 
  • oder das Verhalten von Personen innerhalb der EU beobachtet – insbesondere durch Maßnahmen wie Tracking, Profiling oder Webanalyse.

In diesen Fällen gilt das Marktortprinzip, wodurch die Organisation in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt.