Wann ist ein EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO erforderlich?
Eine außereuropäische Organisation benötigt einen EU-Vertreter gemäß Art. 27 DSGVO, wenn sie keine Niederlassung innerhalb der EU hat, aber dennoch:
- Personen in der EU entgeltlich oder unentgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbietet,
- oder das Verhalten von Personen innerhalb der EU beobachtet – insbesondere durch Maßnahmen wie Tracking, Profiling oder Webanalyse.
In diesen Fällen gilt das Marktortprinzip, wodurch die Organisation in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt.