Gibt es Besonderheiten für die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten für gemeinnützige Organisationen und NGOs?
Gemeinnützige Organisationen und NGOs unterliegen den gleichen datenschutzrechtlichen Anforderungen wie andere Organisationen auch. Die Datenschutzgesetze – insbesondere die DSGVO und das BDSG – sehen insoweit keine Privilegien oder Ausnahmen vor.
Die Verarbeitung von Spenderdaten stellt dabei häufig eine besondere Herausforderung dar, insbesondere im Hinblick auf Transparenz, Zweckbindung und Datensicherheit.
Angesichts oft begrenzter personeller und finanzieller Ressourcen ist es wichtig, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten effizient zu organisieren und praxisnah zu priorisieren.
Für gemeinnützige Organisationen und NGOs bieten wir maßgeschneiderte Unterstützungsmodelle und Sonderkonditionen im Rahmen unserer Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter an.