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Benennung Datenschutzbeauftragter: Welche weiteren Aufgaben können ihm übertragen werden?

Ein Datenschutzbeauftragter kann zusätzliche Aufgaben übernehmen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit seinen gesetzlichen Kontroll- und Überwachungspflichten entsteht (vgl. Art. 38 Abs. 6 DSGVO). 

Unproblematisch ist in der Regel ein beratender Einsatz – etwa in folgenden Bereichen: 

  • Information und Sensibilisierung, 
  • Dokumentation von Verarbeitungstätigkeiten, 
  • Risikobewertungen (z. B. Datenschutz-Folgenabschätzung), 
  • Auftragsverarbeitung und gemeinsame Verantwortlichkeit, 
  • Einwilligungsmanagement, Löschkonzepte und Betroffenenrechte. 

In der Praxis wird ein Datenschutzbeauftragter zudem häufig mit der Durchführung von Schulungen und Audits beauftragt. 

Grundsatzentscheidungen zur Datenschutzstrategie – etwa zur Einführung oder Änderung von Richtlinien – sollten jedoch der Organisationsleitung vorbehalten bleiben, um die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu wahren.