Benennung Datenschutzbeauftragter: Welche weiteren Aufgaben können ihm übertragen werden?
Ein Datenschutzbeauftragter kann zusätzliche Aufgaben übernehmen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit seinen gesetzlichen Kontroll- und Überwachungspflichten entsteht (vgl. Art. 38 Abs. 6 DSGVO).
Unproblematisch ist in der Regel ein beratender Einsatz – etwa in folgenden Bereichen:
- Information und Sensibilisierung,
- Dokumentation von Verarbeitungstätigkeiten,
- Risikobewertungen (z. B. Datenschutz-Folgenabschätzung),
- Auftragsverarbeitung und gemeinsame Verantwortlichkeit,
- Einwilligungsmanagement, Löschkonzepte und Betroffenenrechte.
In der Praxis wird ein Datenschutzbeauftragter zudem häufig mit der Durchführung von Schulungen und Audits beauftragt.
Grundsatzentscheidungen zur Datenschutzstrategie – etwa zur Einführung oder Änderung von Richtlinien – sollten jedoch der Organisationsleitung vorbehalten bleiben, um die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu wahren.