Gesprächsaufzeichnung am Telefon: Der Social-Media-Trend mit rechtlichen Risiken

Auf TikTok, Instagram und anderen Plattformen ist derzeit vermehrt zu beobachten, dass Personen sich selbst dabei filmen, wie sie andere Menschen anrufen, um deren spontane Reaktionen anschließend als Content zu veröffentlichen. Was aus Sicht der Content Creator authentisch und unterhaltsam wirken mag, wirft komplexe straf- und datenschutzrechtliche Fragen auf.

Klar ist zunächst: Die Stimme eines Gesprächspartners ist in den benannten Fällen ein personenbezogenes Datum und die Aufzeichnung eines Telefonats stellt regelmäßig eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO dar. Zudem schützt § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB das nichtöffentlich gesprochene Wort und stellt dessen unbefugte Aufzeichnung unter Strafe.

Weniger klar ist dagegen die Frage, ob für jede Gesprächsaufzeichnung zwingend eine Einwilligung des Gesprächspartners erforderlich ist oder ob unter bestimmten Umständen auch andere Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen.

Für professionelle Content Creator, Influencer, Agenturen oder Medienunternehmen dürfte der Anwendungsbereich der DSGVO regelmäßig eröffnet sein, da die Aufzeichnungen typischerweise nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, sondern der Reichweitensteigerung, Vermarktung oder Monetarisierung. In solchen Fällen müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen vollumfänglich beachtet werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei der Umstand, dass die Stimme (oder der Inhalt des Gesprächs) auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO darstellen können. Werden solche Informationen aufgezeichnet, verarbeitet oder veröffentlicht, genügt eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO allein nicht. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer Rechtsgrundlage nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO. In der Praxis wird hierfür häufig nur eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO in Betracht kommen.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten insoweit regelmäßig eine restriktive Auffassung. Danach bedarf die Aufzeichnung eines Telefonats grundsätzlich einer vorherigen, informierten und freiwilligen Einwilligung aller Beteiligten. Dies gilt erst recht dann, wenn die Aufnahme veröffentlicht oder für Social-Media-Zwecke genutzt werden soll. Auch aus strafrechtlicher Sicht wird vielfach davon ausgegangen, dass die erforderliche „Befugnis“ im Sinne des § 201 StGB regelmäßig nur durch die Zustimmung der Gesprächspartner begründet werden kann.

Allerdings ist die Diskussion damit nicht abgeschlossen. In Literatur und Praxis wird teilweise vertreten, dass nicht jede Gesprächsaufzeichnung zwingend auf eine Einwilligung gestützt werden muss. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird argumentiert, dass in Einzelfällen auch ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommen könnte, sofern die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen. Teilweise wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass eine datenschutzrechtlich zulässige Verarbeitung zugleich die für § 201 StGB erforderliche Befugnis vermitteln könne.

Gegen diese Sichtweise wird jedoch eingewandt, dass § 201 StGB einen eigenständigen strafrechtlichen Schutz des gesprochenen Wortes gewährleistet und nicht automatisch durch jede datenschutzrechtliche Rechtfertigung verdrängt wird. Zudem sprechen die bislang veröffentlichten Stellungnahmen und die Verwaltungspraxis der Datenschutzaufsichtsbehörden eher gegen eine großzügige Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bei heimlichen oder überraschenden Gesprächsaufzeichnungen.

Die Rechtslage ist daher bislang nicht abschließend geklärt. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob berechtigte Interessen im Einzelfall sowohl die datenschutzrechtliche als auch die strafrechtliche Zulässigkeit begründen können, existiert derzeit nicht.

Diese Diskussion wird ebenso im Aufzeichnungs- und Transkriptionskontext relevant, da hier in vielen Fällen ebenso eine Aufzeichnung des gesprochenen Wortes angenommen wird. Insbesondere in diesem Kontext kommt hinzu, dass im Beschäftigungskontext die Einwilligung regelmäßig keine tragfähige Rechtsgrundlage darstelle bzw. die Einholung an hohe Hürden geknüpft ist.

Praxis-Tipp: Wer für Social-Media-Content Telefonate aufzeichnet, sollte nicht nur an die eigene Reichweitensteigerung denken. Der strafrechtliche Schutz des gesprochenen flüchtigen Wortes sowie der Schutz personenbezogener Daten stellen Content Creator vor erhebliche rechtliche Risiken, die mit Bedacht abgewägt werden sollten.

Datenschutzrechtlich sind dann u.a. folgende Punkte wichtig:

  • Wird sich für eine Einwilligung entschieden, sollte insb. die hinreichende Transparenz und Information, Freiwilligkeit, Unmissverständlichkeit und die Widerruflichkeit beachtet werden.
  • Wird sind für eine Interessenabwägung entschieden, ist diese dokumentiert durchzuführen und der Betroffene ist nach höchstrichterlicher Rspr. auch vor Datenverarbeitung über das berechtigte Interesse des Verantwortlichen aufzuklären.
  • In beiden Fällen sind die Informationspflichten und Betroffenrechte zu einzuhalten (s. Art. 13 DSGVO ff.)

Stand 22.07.2026

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