Der Beschäftigtendatenschutz regelt die datenschutzrechtlichen Besonderheiten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hierbei ist insbesondere das zwischen beiden Parteien bestehende Über- / Unterordnungsverhältnis maßgeblich, aus dem für den Arbeitgeber bestimmte Beschränkungen bei der Datenverarbeitung resultieren. So ist bei der Datenverarbeitung stets die Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sowie der Grundsatz der Erforderlichkeit, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor Eingriffen besonders schützt. Auch ist die Einholung einer wirksamen Einwilligung des Arbeitnehmers in die Verarbeitung seiner Daten nicht ohne weiteres möglich. Wir beraten Sie gerne im Hinblick zum datenschutzkonformen Umgang mit Ihren Beschäftigtendaten.